Steigende Energiepreise sorgen immer mehr Menschen. Auch das Amt für Soziales und Versorgung des Ortenaukreises erreichen viele Anfragen dazu.

„2022 waren die Heizkosten extrem hoch. Abschläge an Energieversorger haben sich erhöht oder höhere monatliche Nebenkosten und Nachzahlungsforderungen belasten weiterhin das Haushaltsbudget von vielen – trotz staatlicher Entlastungspakete wie einmaliger Heizkostenzuschuss; Energiepauschale, Soforthilfe oder Gas-/Strompreisbremse“, weiß Amtsleiterin Ingrid Oswald. „Auch Menschen mit regelmäßigem Einkommen können bei hohen Heizkosten Anspruch auf Sozialleistungen haben,“ so Oswald. „Bezieher von Grundsicherungsleistungen haben ohnehin die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme ihrer Heizkostennachzahlung zu stellen. Es wird dann eine sogenannte Angemessenheitsprüfung durchgeführt und geprüft, ob und in welcher Höhe der Nachforderungsbetrag auf nicht gezahlten Vorauszahlungen beruht“, erklärt die Amtsleiterin.

Erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen werden in der Regel ohne Angemessenheitsprüfung anerkannt und bei der Berechnung der laufenden Leistung berücksichtigt. Für einmalige Heizkostenbeihilfen (Öl, Briketts, Holz etc.) werden die Heizkosten aus dem Wohngeldrecht zugrunde gelegt und bei Bedarf unter Bezugnahme auf den aktuellen Rohstoffpreis der angemessene Zusatzbedarf ermittelt und nachbewilligt.

Personen, die bislang keine laufenden Sozialleistungen erhalten, können ebenfalls bei Bedarf einen Antrag auf Übernahme ihrer Heizkostennachzahlung beim Landratsamt Ortenaukreis stellen. Je nach Personenkreis ist dafür das Amt für Soziales und Versorgung oder die Kommunale Arbeitsförderung zuständig. Keinen Anspruch auf soziale Unterstützung haben Personen mit hohen Einkünften, Vermögen oder entsprechendem Immobilienbesitz.

Härtefallhilfen für Privathaushalte
Seit Mai 2023 haben Verbraucher in Deutschland, die zwischen Januar und Dezember 2022 mindestens einmal einen „nicht leistungsgebundenen Energieträger (z. B. Heizöl, Flüssiggas, Pellets, Holzbriketts, Kohle) zu überhöhten Preisen erworben haben, die Möglichkeit, einen Heizkostenzuschuss in Form einer teilweisen Rückerstattung (Auszahlung zwischen 100 bis 2000 Euro) zu beantragen. Voraussetzung ist, dass sich der Preis im Vergleich zum allgemeinen Preisniveau des Jahres 2021 mehr als verdoppelt hat.

Direkt einen Erstattungsantrag stellen können insbesondere Besitzer von Immobilien, die ihre Brennstoffe selbst einkaufen. Wer zur Miete wohnt, sollte sich im Zweifel an den Vermieter wenden, damit dieser die Erstattung beantragt und weitergibt. Der Heizkostenzuschuss für Baden-Württemberg ist seit Mai online nur auf der Seite der Brennstoffbeihilfe (https://serviceportal) zu beantragen, nicht beim Ortenaukreis.

Die Anträge auf Härtefallhilfe können von Verbrauchern noch bis zum 20. Oktober 2023 eingereicht werden.

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