Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Vorfall im Hallenbad in Offenburg am 08.04.2016

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[01.08.2016]
Offenburg.
Nach dem Vorfall im Nichtschwimmerbecken des Offenburger Hallenbades am Abend des 08.04.2016 sind die Ermittlungen nun abgeschlossen.

Im Zuge des Vorfalls war gegen einen 30jährigen afghanischen Staatsangehörigen wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern zulasten von insgesamt sechs Kindern (fünf Mädchen und ein Junge) im Alter zwischen fünf und zwölf Jahren ermittelt worden.

Nach den polizeilichen Ermittlungen und den Angaben der betroffenen Kinder wurd dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe einzelne der Kinder umarmt, diese am Po, an den Oberschenkeln und am Bauch berührt, einem Kind in den Po gekniffen, einem Mädchen das Bikinioberteil nach unten gezogen und versucht, einem Mädchen mit der Hand in den Schritt zu fassen.

Die Ermittlungen und insbesondere Befragungen weiterer Zeugen haben ergeben, dass den von den Kindern beschriebenen Handlungen eine Beteiligung des Beschuldigten an Ballspielen der Kinder vorausgegangen war. Der Beschuldigte hatte sämtliche ihm zur Last gelegten Handlungen bestritten.

Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Offenburg gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die von den Kindern geschilderten und dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen den Tatbestand des § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) nicht erfüllen. Hinsichtlich des Vorwurfs einer versuchten Berührung im    Genitalbereich konnte nicht mit der erforderlichenGewissheit festgestellt werden, dass es sich um eine Handlung mit Sexualbezug handelte, da nach den Zeugenangaben nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschuldigte lediglich nach einem Ball gegriffen hat, der sich vor dem Genitalbereich des Kindes befand. Hinsichtlich der übrigen Handlungen wurde von der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Vorliegen der für eine Strafbarkeit nach § 176 StGBerforderlichen Erheblichkeit der sexuellen Handlungen im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB verneint. Auch sonstige Straftatbestände erfüllte das Verhalten de Beschuldigten nicht.