[29.12.2004]
Wenn am 1. Januar 2005 das Zuwanderungsgesetz in Kraft tritt, erwartet die Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde als Teil des neuen Migrationsamtes beim Landratsamt Ortenaukreis in der Offenburger Kronenstraße 29 mehr Besucher. Zudem sind immer noch einige Fragen bei der Umsetzung des neuen Gesetzes offen.
Ein sicherlich positiver Aspekt für die rund 27.000 im Ortenaukreis lebenden Ausländer ist, dass statt der bisherigen fünf so genannten Aufenthaltstitel ab Januar 2005 neben dem Visum nur noch zwei Aufenthaltstitel vorgesehen sind: Die befristete Aufenthaltserlaubnis, die sich an Aufenthaltszwecken wie Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug und humanitären Gründen orientiert, und die unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Für die meisten im Ortenaukreis lebenden Ausländer besteht allerdings kein Grund, gleich im Januar die Ausländerbehörden aufzusuchen. Für die bisher erteilten Aufenthaltstitel bestehen Übergangsfristen. Befristet erteilte Aufenthaltstitel wie Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis und Aufenthaltserlaubnis gelten als Aufenthaltserlaubnis fort. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung gilt automatisch als Niederlassungserlaubnis weiter.
Zu den wichtigsten Neuerungen des Zuwanderungsgesetzes gehört auch die Zusammenlegung von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Von Januar an müssen die meisten Ausländer nicht mehr zur Agentur für Arbeit gehen, um eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Diese wird mit dem Aufenthaltstitel beantragt. Damit entfällt ein Behördengang. Für die Ausländerbehörden jedoch wird der Arbeits- und Prüfaufwand höher. Für die Leiter der Ausländerbehörden steht fest, dass ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger in Zukunft länger auf den Aufenthaltstitel warten müssen als bisher. "Das bürokratische Verfahren wird durch die Zusammenlegung sehr viel aufwendiger", sagt Walter Schwarz, Leiter des zukünftigen Migrationsamtes. So müssen in Teilbereichen in einem internen Zustimmungsverfahren die Unterlagen an die Agentur für Arbeit weitergeleitet werden, die dann eine Prüfung des Arbeitsmarktes vornimmt und das Ergebnis wieder zurückmelden muss. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitsgenehmigung sollten deshalb frühzeitig gestellt werden. Für Staatsangehörige der Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, bleibt die Bundesagentur für Arbeit zunächst weiterhin Arbeitsgenehmigungsbehörde.
Zur Verwirklichung der Freizügigkeit in der Europäischen Union wird mit dem neuen Gesetz für Unionsbürgerinnen und -bürger die Aufenthaltserlaubnis abgeschafft. Es besteht lediglich – wie für deutsche Staatsangehörige – eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Über das Aufenthaltsrecht stellt die Ausländerbehörde von Amts wegen eine Bescheinigung aus. Freizügigkeitsberechtigt sind selbständige oder nicht selbständige Erwerbstätige, Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen, Studenten, Rentner, Nichterwerbstätige und Verbleibeberechtigte. Ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen. Nichterwerbstätige Unionsbürger, Rentner und Studenten haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt allerdings nur, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen und ihren Unterhalt eigenständig sichern können. Für Unionsbürger aus den Beitrittsstaaten gelten die bekannten Einschränkungen während einer gewissen Übergangszeit weiter.
Auch die Themen Integration, Sprachkurse und Terrorismusbekämpfung bringen den Ausländerbehörden mehr Arbeit. So sollen für die Integrationskurse bei den Ausländerbehörden unter anderem Listen der Sprachkursanbieter ausgelegt werden, Teilnahmeberechtigungen und -verpflichtungen ausgestellt und vorhandene Sprachkenntnisse überprüft werden. Die Behörde muss darüber hinaus bei der Umsetzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes künftig Ausländer, bei denen eine Gefährdung vorliegen könnte, einer umfangreichen Befragung unterziehen.
Für weitere Auskünfte und bei Fragen in Einzelfällen stehen die zuständigen Ausländerbehörden im Ortenaukreis zur Verfügung.
Text: Landratsamt Ortenaukreis


