Oberlandesgericht Karlsruhe lässt Rechtsbeschwerde gegen das Urteil im sog. „Feuerwehrfall“ nicht zu

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[07.09.2016]
Offenburg. Am 09.05.2016 war ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren durch das Amtsgericht Offenburg zur Zahlung eines Bußgelds in Höhe von 80 Euro verurteilt worden. Gegen das Urteil stellte der Mann beim Oberlandesgericht Karlsruhe einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der nunmehr als unbegründet verworfen wurde.

Der damals 31-jährige Mann war am 06.05.2015 zu einem Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr gerufen worden.
Mit seinem Privatfahrzeug fuhr er von seiner Arbeitsstellezum Feuerwehrhaus, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritt.
Die Kinzigstraße in Offenburg befuhr er mit 89 km/h statt der zulässigen 50 km/h. Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht hinsichtlich einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Regelbuße von 160 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor.

Bereits die Bußgeldbehörde der Stadt Offenburg wich zu Gunsten des Betroffenen von dieser Regelbuße ab, da er sich auf einer Fahrt zum Feuerwehrhaus anlässlich eines Einsatzes befand. Sie verhängte daher nur ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro. Ein Fahrverbot erging nicht.

Hiergegen wendete sich der Betroffene mit einem Einspruch.
Das Amtsgericht Offenburg verurteilte den 31-jährigen am 09.05.2016 wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässige Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro. Von einem Fahrverbot wurde abgesehen.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten PKW zum Feuerwehrhaus fährt, zwar grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zustehen, er danach also von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Weist ein privater PKW aber keine Signaleinrichtungwie ein Feuerwehrfahrzeug (Martinshorn, Blaulicht) auf, dürfen die Sonderrechte nur im Ausnahmefall ausgeübt werden. Denn ein Fahrzeug ohne Signaleinrichtung kann andere Verkehrsteilnehmer nicht mit akustischen und/oder optischen Signalen auf sich und seine Sonderrechte aufmerksam machen, sodass diese sich besonders achtsam im Verkehr bewegen.

Bei einem privaten PKW ohne Signaleinrichtun bedeutet dies, dass dieser, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit geht, allenfalls mäßig die Geschwindigkeit überschreiten darf, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder zu schädigen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 39 km/h ist nicht maßvoll. Der Schutz Dritter (hier: Autofahrer, Fußgänger und Radfahrer auf der Kinzigstraße) darf nicht für den angestrebten Rettungsversuch anderer Personen (hier: Personen, die durch ein Feuer u. ä. bedroht werden) vollständig vernachlässigt werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verwarf mit Beschluss vom 26.08.2016 den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, da bereits ausreichend obergerichtlich geklärt wurde, dass ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr nachAuslösung eines Alarms bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus mit seinem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtung aufweist, die zulässige Geschwindigkeit nur maßvoll überschreiten darf.
Das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 09.05.2016 ist damit rechtskräftig.