[31.12.2006]
Viele Menschen begrüßen das neue Jahr mit Böllern und Raketen. Die Silvestertradition sollte jedoch niemand dazu verleiten, mit Feuerwerkskörpern unsachgemäß oder gar leichtsinnig umzugehen. Hierauf weist das Landratsamt Ortenaukreis hin.
Jedes Jahr müssen sich viele Menschen mit Brandwunden im Gesicht und an den Händen oder mit Trommelfellverletzungen in ärztliche Behandlung begeben. Auch Zimmerbrände, ausgelöst durch unsachgemäßes Abbrennen von Tischfeuerwerken oder Raketen, die durch geöffnete Balkontüren oder Fenster in Wohnungen gelangen, führen immer wieder zu hohen Sachschäden. „Dies alles kann man vermeiden, wenn man nicht leichtfertig, sondern mit der notwendigen Sorgfalt Feuerwerkskörper abbrennt,“ erklärt Matthias Konrad vom Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht beim Landratsamt Ortenaukreis.
Gewissenhafter Umgang mit Feuerwerksartikeln müsse allerdings schon beim Verkauf beginnen. „Wer Raketen und Böller der Klasse II an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft, bringt diese in Gefahr und handelt in höchstem Maße unverantwortlich“, lässt Konrad keinen Zweifel.
Trotz aller Warnhinweise würden immer noch Feuerwerkskörper der Klasse II unerlaubterweise in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen. „Wir raten deshalb Einzelhandel und Eltern gleichermaßen, sich nicht durch Leichtsinn oder falsch verstandene Zuneigung dazu verleiten zu lassen, hier großzügig zu sein“, so Konrad und kündigt aus diesem Grund an, verstärkt den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in den Verkaufsstellen zu kontrollieren.
Um Schäden zu vermeiden, weist die Offenburger Behörde auf einige wichtige Regeln hin:
Man sollte nur pyrotechnische Gegenstände abbrennen, die mit dem in Deutschland notwendigen Zulassungszeichen BAM-PI oder BAM-PII und jeweils einer vierstelligen Nummer versehen sind. Bei den im benachbarten Ausland zum Teil kostengünstiger angebotenen Feuerwerkskörpern fehlt in der Regel das Zulassungszeichen. Auch sollten Feuerwerkskörper zudem niemals selbst hergestellt oder an gekauften rumgebastelt, Blindgänger auf keinen Fall nochmals gezündet werden.
Gezündet werden dürfen Feuerwerksartikel nur am 31. Dezember und am 1. Januar. Außerdem ist es ein Gebot der Fairness, bei der Silvesterknallerei Rücksicht auf alte und kranke Menschen zu nehmen. Das Landratsamt Ortenaukreis weist darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindern- und Altenheimen nicht erlaubt ist.
„Jeder Schaden, jede Verletzung kann bitteres Leid über eine Familie bringen. Schon ein Unfall weniger, rechtfertigt den Aufwand für diese Hinweise und Empfehlungen“, mahnt Konrad.
Text: Landratsamt Ortenaukreis